Satzung



§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen: Förderverein„InnovativesDorfleben-einladend & effektiv“-Soziales Netzwerk Klettgau e. V. (abgekürzt: Förderverein IDeee.V)2.Der Förderverein hat seinen Sitz in 79771 Klettgau undist im Vereinsregister beim Amtsgericht Freiburg unter der Register-Nummer eingetragen.3.Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweckbestimmung

Zweck des Vereins ist die Förderung des ländlichen Raumes insbesondere im Bereich der Alten-, Kinder-, Jugend-und Familienhilfe zur Gesundheitsförderung sowie zur Stärkung der sozialen Verantwortung für Bildung, Kultur, Kunst und Mobilität. Der Verein trägt damit zur Erhaltung und Weiterentwicklung traditioneller ländlicher Lebens-und Wirtschaftsformen bei und fördert insbesondere alle sozialen Bereiche für Kinder, Familien, Alleinstehende und Senioren.
1. Diese Zielsetzung und Zweck des Fördervereins wird insbesondere durch nachfolgende Maßnahmen, die in Projekte gegliedert sind und deren Aufgabenstellungen verwirklicht:
• Qualifizierungen sowie Begleitung in den Phasen der Umorientierung und des ländlichen Strukturwandels: In der Nachbarschaftshilfe mit niederschwelligen Betreuungsleistungen, Bildungsangebote sowie Jugend-und Familiensozialarbeit, Kultur, Kunst und geschichtliche Angebotezum Erhalt der ländlichen Brauchtumstradition und der Weiterentwicklung, der ambulanten palliative Betreuung, der Flüchtlingshilfe und der Integration von Migranten, der Inklusion Behinderter oder Benachteiligter, außerdem der örtlichen Mobilität der Bürger.
• Entwicklung von Konzepten und Rahmenbedingungen, welche die Vereinbarkeit von Familie und Beruf fördern.
• Der Fördervereinszweck wird auch dann erfüllt, wenn der Verein externe Projekte und Einrichtungen fördert, sofern diese dem Vereinszweck entsprechen.
2. Weitere Maßnahmen und Projekte im Sinne des Vereinszweckes können ergänzt werden.
3. Bestehende Maßnahmen, die im Sinne des Vereinszweckes keine gesellschaftliche Notwendigkeit mehr haben oder von Seiten des Vereines nicht mehr geleistet werden können, können für unbestimmte Zeit abgesetzt oder ganz aufgehobenwerden.
4. Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträgesowie Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen sowie Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen, eingesetzt werden.
5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er wird als Förderverein nach § 58 Nr. 1 AO tätig, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung des in § 2 Ziffer 1 genannten steuerbegünstigten Zwecks des Vereins „Innovatives Dorfleben - einladend & effektiv“ - Soziales Netzwerk Klettgau e.V. verwendet.
6. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
7. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
8. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
9. Der Förderverein ist politisch und konfessionell neutral.
10. Die Ausübung von Ehrenämtern nach den Satzungsvorgaben erfolgt ehrenamtlich. Auslagen und Unkosten die durch Belege nachgewiesen werden und durch den Vorsitz genehmigt wurden, werden aus Vereinsmittel erstattet. Vereinsmitglieder welche Aufgaben zur Durchführung der einzelnen Projekte übernehmen, können im Rahmen der gesetzlich geregelten Tätigkeitsvergütung nach §3, Nr. 26 Einkommensteuergesetz (Übungsleiterfreibetrag) eine steuerfrei bleibende Entschädigung erhalten. Der innerhalb des Vorstands tätigen Personen kann eine Tätigkeitsvergütung bis zur Höhe des nach §3, Nr. 26a Einkommensteuergesetz (Ehrenamtspauschale) steuerfrei bleibend bezahlt werden. Weitere Aufwendungen, die im Rahmen der Vorstandstätigkeit entstehen, können in nachgewiesener, beziehungsweise angemessener Höhe erstattet werden. Die Höhe der Entschädigungsleistungen beschließt die Vorstandschaft.

§ 3 Mitgliedschaft, Erwerb und Ende
1.Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person, Personenvereinigung werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern.Innerhalb der Mitgliedschaft können sich aktive Mitglieder den im Verein direkt mitarbeitenden Mitgliedern anschließen. Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen. Der Verein verzichtet auf die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
2.Die Mitgliedschaft kann mittels einer schriftlichen Eintrittserklärung erworben werden. Über die Annahme entscheidet der Vereinsvorsitz. Es bestehen keine Verpflichtungen die Gründe einer Ablehnung anzugeben. Mit der Anmeldung erklärt sich jedes Mitglied mit den Bestimmungen der Satzung und den Vorschriften des Vereinsrechtes nach §§21 bis 79BGB einverstanden.
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Kalenderjahres zu erfüllen. Ist ein Mitglied trotz Mahnung mit seinen Beitragszahlungen mehr als zwei Jahre im Rückstand, erfolgt die Streichung von der Mitgliederliste. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung von der Vorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:
a) Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen und Nichtbefolgen von Anordnungen der Vorstandschaft.
b) Wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins.
c) Wegen unehrenhafter Handlungen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. Die Mitglieder sind verpflichtet den Verein und den Vereinszweck -auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge